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Gründercheck – selbstaendig machen:

Einkommensteuer: Wer zahlt, wer nicht?

Ob selbstständig oder Lohnarbeit: Einkommensteuer zahlt jeder. Anders als der Beschäftigte erledigt der Unternehmer seine Steuerangelegenheiten selbst, beziehungsweise übergibt die Aufgabe an einen Steuerberater. Erst nach der Rückmeldung vom Finanzamt begleicht er seine steuerlichen Verbindlichkeiten.

Einmal pro Jahr oder vierteljährlich

Als Einkommen zählen alle Einnahmen, die das Unternehmen erwirtschaftet, abzüglich der Betriebskosten. Aus dem Steuerergebnis im ersten Jahr nach Gründung berechnet das Finanzamt häufig eine Steuervorauszahlung. Diese ist in vier Abschlägen vorab zu entrichten. Die Gesamtsumme der Vorauszahlungen kann durchaus höher liegen als die Steuerlast auf die zu erwartenden Einnahmen im neuen Geschäftsjahr. Viele Selbstständige sind darauf nicht vorbereitet und geraten dann in Bedrängnis.

Leistungen von der Arbeitsagentur

Erzielt das Unternehmen keine Gewinne oder liegt das Einkommen unterhalb des Steuereingangssatzes von EUR 8.800,- (Stand: 2017) fallen keine Steuern an.

Das ist besonders für diejenigen interessant, die aus Arbeitslosigkeit heraus gründen. Einnahmen, die aus Zuschüssen der Arbeitsagentur stammen,
zählen nicht zum Einkommen.

Die Höhe der Fördermittel liegt auf dem Niveau des zuletzt gezahlten Arbeitslosengeldes ALG I. Eine Gründung unter Hartz 4 für Selbstständige schließt das Gesetz zumindest nicht aus, wird jedoch eher in Ausnahmefällen gewährt.

Daten elektronisch übermitteln

Für Selbstständige schreibt die Finanzbehörde die elektronische Steuererklärung zwingend vor. Das erledigt der Steuerberater. Kleine Unternehmen oder Freiberufler mit vereinfachter Buchführung nutzen entsprechende Steuersoftware, die beim Erstellen der Steuererklärung und Übermitteln unterstützt. Der Bescheid ergeht innerhalb einer angemessenen Frist und wird neben dem elektronischen Abgleich zusätzlich in Schriftform zugestellt.

Mehr zum Thema Einkommensteuer und was Gründer zu beachten haben erfahren Sie unter http://www.gruendercheck.com. Freie Wahl der Krankenversicherung für Selbstständige

Seit der Gesundheitsreform von 2007 besteht auch für Selbstständige und Freiberufler die Pflicht, eine Krankenversicherung abzuschließen. Gegenüber Angestellten, Beamten und Arbeitern haben Freiberufler und Selbstständige jedoch den Vorteil, frei zwischen einer gesetzlichen und einer privaten Krankenversicherung wählen zu können. Die richtige Entscheidung treffen Während bei der privaten Krankenversicherung die Betragshöhe durch die Zu- und Abwahl von abgesicherten Leistungen die Beitragshöhe selbst bestimmt werden kann, ist sie bei der gesetzlichen Krankenkasse einkommensabhängig geregelt. Wer nach dem Start in die Selbstständigkeit oder die freiberufliche Tätigkeit in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben möchte, dessen Beitrag bemisst sich an einem gesetzlich festgesetzten Mindesteinkommen, das auch dann der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird, wenn das tatsächliche Einkommen geringer ist. Deshalb liegt der geringstmögiche Beitrag zur gesetzlichen Krankenkasse meist über dem geringstmöglichen Beitrag zur privaten Krankenkassen, informiert gruendercheck.com. Dennoch kann die private Krankenversicherung für Selbstständige und Freiberufler mit stark schwankendem Einkommen nachteilig sein. Privatversicherte müssen für alle Behandlungs- Medikamenten- und OP-Kosten zunächst selbst aufkommen. Die Kostenerstattung durch die Versicherung erfolgt immer erst nachträglich. Zudem gilt bei einer privaten Krankenversicherung die Faustregel, desto geringer die Beitragshöhe ist, desto weniger Leistungen werden von der Versicherung abgedeckt. Die private Krankenversicherung empfiehlt sich deshalb vor allem für gut verdienende Selbstständige mit geringem Krankheitsrisiko. Zu den Vorteilen dieser Versicherungsvariante gehört neben der Beitragsflexibilität die vollständige Rückzahlung der Jahresbeiträge für den Fall, dass die Versicherung nicht in Anspruch genommen wurde. Die Beitragsberechnung für gesetzlich versicherte Selbstständige Selbstständige und Freiberufler können sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Für Versicherte der Künstlersozialkasse und andere Selbstständige beträgt der allgemeine Beitragssatz 14,6 Prozent des Einkommens. Dabei gilt als niedrigste Bemessungsgrenze ein Einkommen von 2.231,25 Euro. Das Finanzamt wird von der Krankenkasse über die Höhe der jährlich an sie abgeführten Beiträge informiert.

Mit einem Einkommensteuerrechner für Selbständige können Sie sich schnell
einen Überblick über die für Sie anfallenden Beträge verschaffen